RS Vfgh 1993/12/1 B1068/93

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Veröffentlicht am 01.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers.

Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtenen Bescheid eingreift.

Der angefochtenen Bescheid des UVS betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das Recht auf persönliche Freiheit und das Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK). Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge daher nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 1068/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1993 B 1068/93

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1068.1993

Dokumentnummer

JFR_10068799_93B01068_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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