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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0159 E 6. Mai 1996Rechtssatz
Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haftung jener Personen, die gem § 14 Abs 2 SchBeihG einen Antrag eingebracht haben, im Rückzahlungsfall (§ 21 Abs 1 SchBeihG und § 21 Abs 4 SchBeihG), ist eine Auslegung geboten, die § 14 Abs 2 SchBeihG auf verfahrenseinleitende Schriftsätze im weiten Sinn, also auch den Berufungsschriftsatz, bezieht. Die Fertigung bzw Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter ist demnach Zulässigkeitsvoraussetzung.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Unterschrift Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Minderjährige Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100195.X02Im RIS seit
02.08.2001