RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
SchBeihG 1983 §14 Abs2;
SchBeihG 1983 §21 Abs1;
SchBeihG 1983 §21 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0159 E 6. Mai 1996

Rechtssatz

Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haftung jener Personen, die gem § 14 Abs 2 SchBeihG einen Antrag eingebracht haben, im Rückzahlungsfall (§ 21 Abs 1 SchBeihG und § 21 Abs 4 SchBeihG), ist eine Auslegung geboten, die § 14 Abs 2 SchBeihG auf verfahrenseinleitende Schriftsätze im weiten Sinn, also auch den Berufungsschriftsatz, bezieht. Die Fertigung bzw Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter ist demnach Zulässigkeitsvoraussetzung.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Minderjährige Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100195.X02

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten