RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0273

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Slbg 1993 §24;

Rechtssatz

Die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung läßt eine Trennbarkeit dahingehend, daß über die Bewilligungsfähigkeit des Projektes unter bestimmten Gesichtspunkten entschieden werden und die Bewilligungsfähigkeit unter anderen Gesichtpunkten ungeprüft bleiben und trotzdem in der Berufungsinstanz eine auf Genehmigung lautende Rechtslage herbeigeführt werden könnte, nicht zu (Hinweis E 22.11.1994, 93/04/0102).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt der BerufungsentscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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