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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung läßt eine Trennbarkeit dahingehend, daß über die Bewilligungsfähigkeit des Projektes unter bestimmten Gesichtspunkten entschieden werden und die Bewilligungsfähigkeit unter anderen Gesichtpunkten ungeprüft bleiben und trotzdem in der Berufungsinstanz eine auf Genehmigung lautende Rechtslage herbeigeführt werden könnte, nicht zu (Hinweis E 22.11.1994, 93/04/0102).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt der BerufungsentscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011