RS Vwgh 1996/5/6 93/10/0028

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG Stmk 1976 §22 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §33 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs4;

Rechtssatz

Eine mündliche Zusage eines Beamten für eine Aufstellung von Tafeln kann die Erteilung einer Bewilligung nach dem Stmk NatSchG 1976 nicht ersetzen. Aus § 22 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 ergibt sich nämlich, daß eine Bewilligung nach § 4 Abs 4 Stmk NatSchG 1976 bescheidmäßig zu erteilen ist. Eine etwaige mündliche Zusage für eine Aufstellung der Tafeln könnte allenfalls in einem Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt des mangelnden Verschuldens relevant sein.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100028.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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