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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine mündliche Zusage eines Beamten für eine Aufstellung von Tafeln kann die Erteilung einer Bewilligung nach dem Stmk NatSchG 1976 nicht ersetzen. Aus § 22 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 ergibt sich nämlich, daß eine Bewilligung nach § 4 Abs 4 Stmk NatSchG 1976 bescheidmäßig zu erteilen ist. Eine etwaige mündliche Zusage für eine Aufstellung der Tafeln könnte allenfalls in einem Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt des mangelnden Verschuldens relevant sein.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100028.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009