RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0273

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 lith;
NatSchG Slbg 1993 §48 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auflagen nach § 48 Abs 2 Slbg NatSchG 1993 beziehen sich auf die inhaltliche Gestaltung der Bewilligung, nicht aber auf Formerfordernisse des Ansuchens. Die naturschutzrechtliche Bewilligung, kann daher nicht unter der Auflage der Einhaltung der Zustimmung der Grundeigentümer nach § 47 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1993 erteilt werden.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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