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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Auflagen nach § 48 Abs 2 Slbg NatSchG 1993 beziehen sich auf die inhaltliche Gestaltung der Bewilligung, nicht aber auf Formerfordernisse des Ansuchens. Die naturschutzrechtliche Bewilligung, kann daher nicht unter der Auflage der Einhaltung der Zustimmung der Grundeigentümer nach § 47 Abs 1 lit h Slbg NatSchG 1993 erteilt werden.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100273.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011