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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Unter "Verfahren" iSd § 52 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 ist nicht auch das Berufungsverfahren allein als solches zu verstehen. Ein solches Begriffsverständnis bedürfte ergänzender Aussagen im Gesetzestext. Denn ausgehend davon, daß im Anwendungsbereich des AVG das Berufungsverfahren das vorinstanzliche (die vorinstanzlichen) Verfahren lediglich ergänzt (§ 66 Abs 1 AVG) und solcherart nur einen Teil des Verfahrens bildet, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist, mangelt dem Berufungsverfahren jene Selbständigkeit, die erforderlich ist, um es für sich als Verfahren nach dem Slbg NatSchG 1993 zu verstehen. Vielmehr bedeutet "Verfahren nach diesem Gesetz" das gesamte, der Entscheidung über die nach dem Slbg NatSchG 1993 vorliegende Sache dienende Verwaltungsverfahren.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100032.X01Im RIS seit
11.07.2001