RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0032

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Verfahren" iSd § 52 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 ist nicht auch das Berufungsverfahren allein als solches zu verstehen. Ein solches Begriffsverständnis bedürfte ergänzender Aussagen im Gesetzestext. Denn ausgehend davon, daß im Anwendungsbereich des AVG das Berufungsverfahren das vorinstanzliche (die vorinstanzlichen) Verfahren lediglich ergänzt (§ 66 Abs 1 AVG) und solcherart nur einen Teil des Verfahrens bildet, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist, mangelt dem Berufungsverfahren jene Selbständigkeit, die erforderlich ist, um es für sich als Verfahren nach dem Slbg NatSchG 1993 zu verstehen. Vielmehr bedeutet "Verfahren nach diesem Gesetz" das gesamte, der Entscheidung über die nach dem Slbg NatSchG 1993 vorliegende Sache dienende Verwaltungsverfahren.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100032.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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