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70 SchulenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Teilen des Lehrplans für Berufsschulen betreffend die Einführung eines neuen Fremdsprachenunterrichts sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl; keine unmittelbare Betroffenheit der AntragstellerRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Anlage A Abschnitt III Unterabschnitt C ("Berufsbezogene Fremdsprache") und die Stundentafel in der Anlage A/1/6 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Hafner) bzw der Anlage A/2/1 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Damenkleidermacher) der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufsschulen, BGBl. 430/1976 idF BGBl. 555/1990 (ArtI Z11, Z18 bzw Z27).
Da der Pflichtgegenstand "Berufsbezogene Fremdsprache" mit der 1. Klasse beginnend und demnach für alle Klassen in entsprechender zeitlicher Staffelung erst ab einem Zeitpunkt eingeführt wurde, in dem der Zweitantragsteller die 1. Klasse bereits absolviert hatte, ist schon deshalb keine der angefochtenen Verordnungsbestimmungen für den Zweitantragsteller wirksam geworden.
Der Zweitantragsteller ist demnach schon aus diesem Grund nicht Adressat der angefochtenen Verordnungsbestimmungen. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß diese die Rechtssphäre des Zweitantragstellers tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berühren.
Unter den dargelegten Umständen ist es auch ausgeschlossen, daß eine der angefochtenen Verordnungsbestimmungen in die Rechtssphäre der erstantragstellenden Gesellschaft in der im (Individual-)Antrag behaupteten Weise eingreift.
(ebenso: B v 01.12.93, V43/91; vgl B v 16.03.94, V44/91 - Zurückweisung wg Beendigung des Lehrverhältnisses des Antragstellers).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Schulen, Lehrpläne, BerufsschulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V42.1991Dokumentnummer
JFR_10068799_91V00042_01