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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs2;Rechtssatz
Die Unterschrift des Genehmigenden muß nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden, es genügt, wenn die Unterschrift auf einem Referatsbogen "beigesetzt" wird. Dies setzt voraus, daß eine "beigesetzte" Genehmigung nur dann einer Unterschrift (auf der Urkunde selbst) gleichgehalten werden kann, wenn eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, daß die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (hier: Rechtslage vor BGBl 1990/357).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter GenehmigungenUnterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100060.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010