RS Vwgh 1996/5/7 95/09/0178

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein Gutachten, welches ohne jedwede Begründung festhält, eine Hörschädigung sei zu zwei Drittel auf Kriegsereignisse, zu einem Drittel auf akausale Anteile zurückzuführen, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit Willkürlichkeit behaftet.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Verfahrensrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090178.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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