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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Gutachten, welches ohne jedwede Begründung festhält, eine Hörschädigung sei zu zwei Drittel auf Kriegsereignisse, zu einem Drittel auf akausale Anteile zurückzuführen, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit Willkürlichkeit behaftet.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Verfahrensrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090178.X01Im RIS seit
27.03.2001