RS Vwgh 1996/5/7 95/09/0109

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs3;
OFG §11 Abs14;
OFG §11 Abs4;

Rechtssatz

Über ein anrechenbares Vorhandensein eines einmal festgestellten Vermögens kann nicht anders als in chronologischer Zeitfolge der jeweils zu betrachtenden Kalenderjahre entschieden werden, weil dieses Vermögen ja iS einer den wirtschaftlichen Voraussetzungen des Opfers (Beschädigten) entsprechenden Weise jederzeit verwendet werden kann (die belBeh ging fälschlich von der bindenden Wirkung eines Rentenbemessungsbescheides betreffend ein Vorjahr für die Folgejahre aus - Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0078).

Schlagworte

Bezüge die als Einkommen anzusehen sind DiversesRechtskraft Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090109.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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