Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Über ein anrechenbares Vorhandensein eines einmal festgestellten Vermögens kann nicht anders als in chronologischer Zeitfolge der jeweils zu betrachtenden Kalenderjahre entschieden werden, weil dieses Vermögen ja iS einer den wirtschaftlichen Voraussetzungen des Opfers (Beschädigten) entsprechenden Weise jederzeit verwendet werden kann (die belBeh ging fälschlich von der bindenden Wirkung eines Rentenbemessungsbescheides betreffend ein Vorjahr für die Folgejahre aus - Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0078).
Schlagworte
Bezüge die als Einkommen anzusehen sind DiversesRechtskraft Rechtsgebiete KriegsopferversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090109.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011