RS Vwgh 1996/5/7 AW 96/04/0019

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verfahren gem § 77 GewO 1994 - Stellt der Antragsteller nicht dar, inwiefern ein allenfalls auf die Errichtung oder den Betrieb der bewilligten Reststoffdeponie zurückzuführender Rückgang des Fremdenverkehrs in seine persönlichen Interessen eingreifen würde und unterläßt er es auch darzutun, worin für ihn der unwiederbringliche Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG läge, wenn er, wie befürchtet, "anstatt mit einem wieder verfüllten Steinbruch mit einer offenen, weithin sichtbaren Mülldeponie konfrontiert wäre, entspricht sein Aufschiebungsantrag nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs 2 VwGG.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040019.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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