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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §77;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verfahren gem § 77 GewO 1994 - Stellt der Antragsteller nicht dar, inwiefern ein allenfalls auf die Errichtung oder den Betrieb der bewilligten Reststoffdeponie zurückzuführender Rückgang des Fremdenverkehrs in seine persönlichen Interessen eingreifen würde und unterläßt er es auch darzutun, worin für ihn der unwiederbringliche Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG läge, wenn er, wie befürchtet, "anstatt mit einem wieder verfüllten Steinbruch mit einer offenen, weithin sichtbaren Mülldeponie konfrontiert wäre, entspricht sein Aufschiebungsantrag nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs 2 VwGG.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040019.A01Im RIS seit
20.11.2000