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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/19 94/09/0186 2 (hier: Bf war im Tatzeitpunkt laut Firmenbuch nicht mehr Geschäftsführerin, der Eintragung im Firmenbuch kommt aber nur deklarative Bedeutung zu)Stammrechtssatz
Unter das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren wegen Untätigkeit der Partei unterblieben sind (Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954; E 14.3.1966, 1185/64, VwSlg 6883 A/1966).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090260.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010