RS Vwgh 1996/5/7 94/09/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71;
StGB §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0391 9 (hier zu § 70 Abs 1 Z 4 und § 71 LDG 1984)

Stammrechtssatz

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090205.X03

Im RIS seit

01.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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