RS Vwgh 1996/5/7 94/09/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §92 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0391 1 (hier zu § 70 Abs 1 LDG 1984)

Stammrechtssatz

Innerhalb gesetzlicher Strafrahmen darf der VwGH in die Ermessensübung der Beh nicht etwa dadurch eingreifen, daß er aus Anlaß einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Beh setzen würde (Hinweis E 21.5.1949, 1104/47, VwSlg 840 A/1949, E 19.4.1962, 53/58 und E 6.11.1963, 1424/62, VwSlg 6139 A/1963). Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs 1 BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Besch deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090205.X02

Im RIS seit

01.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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