RS Vwgh 1996/5/7 AW 96/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verfahren gem § 77 GewO 1994 - Machen die Antragsteller in ihrem Antrag geltend, durch die Errichtung und den Betrieb der bewilligten Reststoffdeponie würden die Eigentumsrechte einzelner Antragsteller in ihrer Substanz unwiederbringlich geschädigt, ist darin schon deshalb kein die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigender unverhältnismäßiger Nachteil zu erkennen, weil nicht einmal behauptet wird, daß auch nur einer der betroffenen ASt die Absicht habe, innerhalb des Zeitraumes, der im Fall eines Erfolges der Beschwerde für die Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sein werde, seine Liegenschaft zu verkaufen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040020.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten