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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §77;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verfahren gem § 77 GewO 1994 - Machen die Antragsteller in ihrem Antrag geltend, durch die Errichtung und den Betrieb der bewilligten Reststoffdeponie würden die Eigentumsrechte einzelner Antragsteller in ihrer Substanz unwiederbringlich geschädigt, ist darin schon deshalb kein die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigender unverhältnismäßiger Nachteil zu erkennen, weil nicht einmal behauptet wird, daß auch nur einer der betroffenen ASt die Absicht habe, innerhalb des Zeitraumes, der im Fall eines Erfolges der Beschwerde für die Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sein werde, seine Liegenschaft zu verkaufen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040020.A01Im RIS seit
20.11.2000