RS Vwgh 1996/5/9 95/20/0101

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC;
FrG 1993 §36 Abs1;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974 Art1 Abs2;

Rechtssatz

Die gegen den Willen des Asylwerbers erfolgende Abschiebung in das Land der behaupteten Verfolgung kann die einmal entstandene Flüchtlingseigenschaft nicht vernichten. Daher darf einer Person, die in Österreich Asyl beantragt hat, die Gewährung von Asyl nicht deshalb versagt werden, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Asylbegehren wieder in das Verfolgerland abgeschoben war (mit ausführlicher Begründung unter Aspekten des Völkerrechts; Hinweis Urteil BVerwG 26.6.1984, 9 C 196.83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200101.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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