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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die gegen den Willen des Asylwerbers erfolgende Abschiebung in das Land der behaupteten Verfolgung kann die einmal entstandene Flüchtlingseigenschaft nicht vernichten. Daher darf einer Person, die in Österreich Asyl beantragt hat, die Gewährung von Asyl nicht deshalb versagt werden, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Asylbegehren wieder in das Verfolgerland abgeschoben war (mit ausführlicher Begründung unter Aspekten des Völkerrechts; Hinweis Urteil BVerwG 26.6.1984, 9 C 196.83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200101.X03Im RIS seit
20.11.2000