RS Vwgh 1996/5/9 95/20/0380

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Veröffentlicht am 09.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ohne vorliegende Ermittlungsergebnisse kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß in der von den Alliierten im Nordirak eingerichteten kurdischen Sicherheitszone nördlich des 36ten Breitengrades Verfolgungssicherheit auch für Nicht-Kurden (hier: christlicher Chaldäer) bestehe.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200380.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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