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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen zwei Schreiben einer Gemeinde als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigungen zu gewärtigenSpruch
Der in der Rechtssache des J F, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Tillmitsch vom 16.9.2004 sowie vom 27.9.2004 wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Schreiben der Gemeinde Tillmitsch vom 16.9.2004 sowie vom 27.9.2004 (Steuernummer ...).
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist demnach unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (s ua VfSlg 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973; vgl etwa auch VfSlg 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.263/1992, 15.318/1998, 16.433/2002).
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (siehe zB VfSlg 13.263/1992 und 14.451/1996).
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erscheint im Hinblick auf die Schreiben der Gemeinde Tillmitsch vom 16.9.2004 und vom 27.9.2004 (Steuernummer ...) als offenbar aussichtslos, da es den angeführten Erledigungen an einem normativen Gehalt mangelt und bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerden zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG 1953).
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1256.2004Dokumentnummer
JFT_09958877_04B01256_00