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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0533Rechtssatz
Hat der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung von einer Kurzparkzone an seinem Wochenaufenhaltsort (hier: Studienort) seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Ortes, wo auch sein Kfz zugelassen ist, so hat er am Aufenthaltsort während der Woche nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen iSd § 45 Abs 4 StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020532.X03Im RIS seit
12.06.2001