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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GVG Slbg 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Unterlassung der Einholung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Einholung der Zustimmung besteht; dieses Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist; demnach beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (Hinweis E 22.6.1988, 87/02/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020433.X02Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013