RS Vwgh 1996/5/10 94/02/0433

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Slbg 1986 §20 Abs1;
GVG Slbg 1986 §21 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §5;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Einholung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Einholung der Zustimmung besteht; dieses Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist; demnach beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (Hinweis E 22.6.1988, 87/02/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020433.X02

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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