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L46108 Tierhaltung VorarlbergNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein und dieselbe TierART sowohl als "Wildtier" als auch als "Haustier" eingeordnet werden kann. Ursprünglich als "Wildtier" zu qualifizierende Tiere (hier: Strauße) sind nicht als solche zu sehen, wenn sie "durch entsprechende Zuchtwahl an das Leben unter Obhut des Menschen weitgehend angepaßt" sind (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/0996, VwSlg 13882 A/1993). Dies wäre von der Behörde unter Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020432.X02Im RIS seit
20.11.2000