RS Vwgh 1996/5/10 95/02/0432

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1996
beobachten
merken

Index

L46108 Tierhaltung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
TierschutzG Vlbg 1982 §5 Abs2;

Rechtssatz

Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein und dieselbe TierART sowohl als "Wildtier" als auch als "Haustier" eingeordnet werden kann. Ursprünglich als "Wildtier" zu qualifizierende Tiere (hier: Strauße) sind nicht als solche zu sehen, wenn sie "durch entsprechende Zuchtwahl an das Leben unter Obhut des Menschen weitgehend angepaßt" sind (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/0996, VwSlg 13882 A/1993). Dies wäre von der Behörde unter Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020432.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten