RS Vwgh 1996/5/10 95/02/0532

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

JN §66 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0533

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/29 95/03/0130 1

Stammrechtssatz

§ 45 Abs 4 StVO idF BGBl 1994/518 knüpft - wie die

Vorgängerbestimmung - am Wohnsitz an. Das Tatbestandsmerkmal

"in dem ... Gebiet wohnt" entspricht inhaltlich dem "in dem ...

Gebiet wohnhaft ... sein" iSd § 45 Abs 4 StVO vor der 19ten

StVONov, welches dahingehend zu verstehen ist, daß der Antragsteller im betrefffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß (Hinweis E 8.11.1995, 94/03/0245). Hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragsteller ist durch die 19te StVONov als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben muß. § 45 Abs 4 StVO stellt auch idF der 19ten StVONov ua auf das Vorliegen eines "animus domiciliandi" ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020532.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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