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22/01 JurisdiktionsnormNorm
JN §66 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0533Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/29 95/03/0130 1Stammrechtssatz
§ 45 Abs 4 StVO idF BGBl 1994/518 knüpft - wie die
Vorgängerbestimmung - am Wohnsitz an. Das Tatbestandsmerkmal
"in dem ... Gebiet wohnt" entspricht inhaltlich dem "in dem ...
Gebiet wohnhaft ... sein" iSd § 45 Abs 4 StVO vor der 19ten
StVONov, welches dahingehend zu verstehen ist, daß der Antragsteller im betrefffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß (Hinweis E 8.11.1995, 94/03/0245). Hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragsteller ist durch die 19te StVONov als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben muß. § 45 Abs 4 StVO stellt auch idF der 19ten StVONov ua auf das Vorliegen eines "animus domiciliandi" ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020532.X02Im RIS seit
12.06.2001