RS Vwgh 1996/5/10 95/02/0306

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

GVG Tir 1994 §14 Abs1;
StGG Art5;
StGG Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wendet der Rechtserwerber ein, daß das in § 14 Abs 1 Tir GVG 1994 normierte Kriterium der Glaubhaftmachung nicht so verstanden werden könne, daß dadurch das Grundrecht der freien Erwerbsausübung und damit verbunden des Liegenschaftserwerbes ausgehöhlt werde, so übersieht er dabei grundsätzlich, daß das von ihm genannte Grundrecht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gem Art 6 Abs 1 StGG ebenso wie das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG unter Gesetzesvorbehalt steht und mit diesem Vorbringen keine der Verfassung widersprechende Auslegung des § 14 Abs 1 Tir GVG 1994, insbesondere jedoch keine Verletzung von einfachgesetzlichen Rechten des Rechtserwerbers, dargelegt wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020306.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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