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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1994 §14 Abs1;Rechtssatz
Wendet der Rechtserwerber ein, daß das in § 14 Abs 1 Tir GVG 1994 normierte Kriterium der Glaubhaftmachung nicht so verstanden werden könne, daß dadurch das Grundrecht der freien Erwerbsausübung und damit verbunden des Liegenschaftserwerbes ausgehöhlt werde, so übersieht er dabei grundsätzlich, daß das von ihm genannte Grundrecht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gem Art 6 Abs 1 StGG ebenso wie das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG unter Gesetzesvorbehalt steht und mit diesem Vorbringen keine der Verfassung widersprechende Auslegung des § 14 Abs 1 Tir GVG 1994, insbesondere jedoch keine Verletzung von einfachgesetzlichen Rechten des Rechtserwerbers, dargelegt wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020306.X02Im RIS seit
09.11.2001