RS Vfgh 1993/12/10 V62/93

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Veröffentlicht am 10.12.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Raumordnungsprogramm der Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt vom 22.02.80
Nö ROG 1976 §16 Abs1

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Wohngebiet" in einem örtlichen Raumordnungsprogramm wegen Nichtberücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten

Rechtssatz

Die mit der Verordnung des Gemeinderates vom 22.02.80 über das örtliche Raumordnungsprogramm für die Gemeinde Hochneukirchen-Gschaidt vorgenommene Festlegung der Widmung "Bauland-Wohngebiet" für einen Teil des Grundstückes Nr. 48/1 in EZ 14, KG Gschaidt, ist ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und daher in Widerspruch zur Vorschrift des §16 Abs1, Einleitungssatz, Nö ROG 1976 erfolgt.

Diese Festlegung war nicht das Ergebnis einer bestimmten Planungsabsicht, sondern die Folge eines Versehens.

(Anlaßfall: E v 10.12.93, B505/91, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V62.1993

Dokumentnummer

JFR_10068790_93V00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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