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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0477 1Stammrechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des VwGH (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0110), daß die Behörde bei Einschränkung des Tatvorwurfes dem Verbot der reformatio in peius entsprechend die Strafen hinsichtlich des verbliebenen Tatvorwurfes neu festsetzen muß. Will sie aber die Strafen dennoch in voller Höhe aufrechterhalten, so muß sie begründen, inwiefern besondere Umstände, wie zB das Vorliegen von zusätzlichen Erschwerungsgründen oder weniger Milderungsgründen hinsichtlich der für die Strafbemessung der ersten Instanz maßgebenden Erwägungen dies gerechtfertigt erscheinen läßt (Hinweis E 13.2.1987, 85/18/0074).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020534.X03Im RIS seit
20.11.2000