RS Vwgh 1996/5/10 95/02/0534

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Veröffentlicht am 10.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §51 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0477 1

Stammrechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des VwGH (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0110), daß die Behörde bei Einschränkung des Tatvorwurfes dem Verbot der reformatio in peius entsprechend die Strafen hinsichtlich des verbliebenen Tatvorwurfes neu festsetzen muß. Will sie aber die Strafen dennoch in voller Höhe aufrechterhalten, so muß sie begründen, inwiefern besondere Umstände, wie zB das Vorliegen von zusätzlichen Erschwerungsgründen oder weniger Milderungsgründen hinsichtlich der für die Strafbemessung der ersten Instanz maßgebenden Erwägungen dies gerechtfertigt erscheinen läßt (Hinweis E 13.2.1987, 85/18/0074).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020534.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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