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L70704 Theater Veranstaltung OberösterreichNorm
VeranstaltungsG OÖ 1992 §14 Z4;Rechtssatz
Das Betreiben einer öffentlichen Mini-Kart-Anlage ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 OÖ VeranstaltungsG 1992 ist als fortgesetztes Delikt zu werten, auch wenn der Beschuldigte vorbringt, daß die Fahrten auf der Go-Kart-Bahn bei schlechter Witterung nicht durchgeführt worden seien und es daher in der Natur der Sache liegt, "daß immer wieder längere Perioden bestehen, in denen keinerlei Fahrten auf der Go-Kart-Bahn möglich sind".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020534.X01Im RIS seit
20.11.2000