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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0533Rechtssatz
Sind von einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO auch Bundesstraßen erfaßt, so ist hinsichtlich dieser Straßenzüge nicht die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern gemäß § 94b Abs 1 lit b StVO die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Vollziehungsbereich des Landes und in weiterer Folge als Berufungsbehörde die der Landesregierung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020532.X01Im RIS seit
12.06.2001