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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
War der Bf an dem von der belBeh angenommenen Tag der Zustellung der Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG bereits in Untersuchungshaft und daher zwangsläufig von der Abgabestelle in Anbetracht der Haftdauer nicht nur vorübergehend abwesend, so war auch die durch Hinterlegung erfolgte Zustellung dieses Schriftstückes unwirksam. Die unzulässigerweise an den Sohn des Bf innerhalb der Hinterlegungsfrist erfolgte Aushändigung des behördlichen Schriftstückes durch das Postamt vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020446.X01Im RIS seit
19.03.2001