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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 57 Abs 4 Krnt LStG 1991, der darauf abstellt, daß es zweifelhaft ist, ob eine Straße eine öffentliche Straße der im § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (§ 3 Krnt LStG 1991) sie fällt, trifft hinsichtlich der Straßen gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 nur eine Zuständigkeitsregelung. Diese Bestimmung kann nicht dahin gedeutet werden, daß dem Anrainer des in Frage stehenden Weges ein Recht auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit dieses Weges, sofern er eine Straße gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 wäre, zusteht. Abgesehen davon trifft das Krnt LStG 1991 für derartige Straßen (gem § 2 Abs 6 Krnt LStG 1991) eine ausdrückliche Anordnung, daß die Öffentlichkeit dieser Straßen mit der Auflassung endet.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050012.X02Im RIS seit
12.06.2001