RS Vwgh 1996/5/12 96/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1996
beobachten
merken

Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs6;
LStG Krnt 1991 §57 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 57 Abs 4 Krnt LStG 1991, der darauf abstellt, daß es zweifelhaft ist, ob eine Straße eine öffentliche Straße der im § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (§ 3 Krnt LStG 1991) sie fällt, trifft hinsichtlich der Straßen gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 nur eine Zuständigkeitsregelung. Diese Bestimmung kann nicht dahin gedeutet werden, daß dem Anrainer des in Frage stehenden Weges ein Recht auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit dieses Weges, sofern er eine Straße gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 wäre, zusteht. Abgesehen davon trifft das Krnt LStG 1991 für derartige Straßen (gem § 2 Abs 6 Krnt LStG 1991) eine ausdrückliche Anordnung, daß die Öffentlichkeit dieser Straßen mit der Auflassung endet.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050012.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten