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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Einem Anrainer kann kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Straße gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 als notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung infolge des Fehlens einer gesetzlich normierten Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden zuerkannt werden. Durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegenüber dem Anrainer kann nicht die Änderung bzw Aufhebung der eine Verordnung darstellenden Widmung einer Straße zur Gemeindestraße erreicht werden. Auch aus der Bezugnahme auf § 93 Abs 2 StVO und die sich daraus ergebende Verpflichtung der Eigentümer von Liegenschaften, Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen, kann daher nichts gewonnen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050012.X03Im RIS seit
12.06.2001