RS Vwgh 1996/5/12 96/05/0012

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Veröffentlicht am 12.05.1996
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art18 Abs2;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
StVO 1960 §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einem Anrainer kann kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtöffentlichkeit der Straße gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 als notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung infolge des Fehlens einer gesetzlich normierten Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden zuerkannt werden. Durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegenüber dem Anrainer kann nicht die Änderung bzw Aufhebung der eine Verordnung darstellenden Widmung einer Straße zur Gemeindestraße erreicht werden. Auch aus der Bezugnahme auf § 93 Abs 2 StVO und die sich daraus ergebende Verpflichtung der Eigentümer von Liegenschaften, Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen, kann daher nichts gewonnen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050012.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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