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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Regelung für eine Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer Straße gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 oder § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 findet sich im Krnt LStG 1991 nicht. § 58 Krnt LStG 1991 trifft ausschließlich eine Regelung betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit (und nicht auch der Nichtöffentlichkeit) in bezug auf die in § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 angeführten Straßen. Wenn man aber davon ausgeht, daß sich ein Antrag auf Feststellung der Nichtöffentlichkkeit eines Weggrundstückes auf eine Straße gem § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 richtete, kann vom Wortlaut der Bestimmung her ("Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs 1 lit b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister") nicht darauf geschlossen werden, daß damit auch ein Recht auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer solchen Straße zugelassen werden sollte. Hinzu kommt, daß selbst für ein Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße gem § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 nur der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0329, betreffend den in maßgeblicher Hinsicht identen § 2 NÖ LStG, LGBl 8500-0 und B 23.1.1996, 96/05/0011).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050012.X01Im RIS seit
12.06.2001