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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß der Ausnahme des Eigenverbrauchs von Grundstücken von der Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Grundstücksumsätze nach Vornahme eines Vorsteuerabzugs gegen den Gleichheitssatz; keine sachliche Rechtfertigung dieser Ausnahmeregelung durch eine allfällige Belastung mit Grunderwerbsteuer aufgrund der Grunderwerbsteuerfreiheit dieser Form des EigenverbrauchsRechtssatz
In §6 Z9 lita UStG 1972, BGBl. Nr. 223, unverändert neu erlassen durch das Abgabenänderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 557, wird der zweite Halbsatz ("die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach §12 Abs1 vorgenommen worden ist.") als verfassungswidrig aufgehoben.
Weder die Belastung des Umsatzes mit Grunderwerbsteuer noch überhaupt seine - Fälle der Steuerfreiheit einbeziehende - Unterstellung unter das Regime des Grunderwerbsteuergesetzes (alter oder neuer Fassung), also weder die Besteuerung noch die Steuerbarkeit des Vorganges tragen die Ausnahmebestimmung der lita des §6 Z9.
Das Gesetzesprüfungsverfahren hat keinen Anhaltspunkt für die Rechtfertigung einer Lösung ergeben, die den Eigenverbrauch als Gebäudelieferung der Steuerpflicht unterwirft und die Gebäudelieferung an einen Dritten nur zum Anlaß einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges nimmt.
Ein verfassungskonformes Verständnis der Art, daß auch hier der (im Sinne der in Prüfung stehenden Vorschrift) "vorgenommene" Vorsteuerabzug nur rückgängig zu machen wäre, scheitert daran, daß das Gesetz die Steuerfreiheit verneint, den Vorgang des "Eigenverbrauches" also selbst der Steuer unterwirft. Für eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut gibt es auch keinen entstehungsgeschichtlichen Anhaltspunkt.
Die Regelung ist also unsachlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz.
Entscheidend ist, ob die bloße Aufhebung der Worte "für den Eigenverbrauch" stärker oder weniger stark in das Konzept des Gesetzes eingreift als die Aufhebung des ganzen in Prüfung gezogenen Halbsatzes. Dabei kann der Verfassungsgerichtshof der Auffassung der Bundesregierung nicht folgen, daß die Zahl der durch eine Teilaufhebung steuerpflichtig werdenden Fälle geringer wäre als die Zahl der durch die gänzliche Aufhebung von der Steuer frei werdenden: Da der erste Halbsatz diesfalls für alle Fälle der Inanspruchnahme von Vorsteuern nicht mehr gelten würde, wäre der gesamte Verkehr mit bebauten Grundstücken von der Steuer erfaßt und kämen §12 Abs3 und Abs10 UStG 1972 nicht mehr in Betracht. Ein solches Ergebnis wäre aber offenkundig der weiter reichende Eingriff in das Gesetz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umsatzsteuer, Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzug, Grunderwerbsteuer, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G122.1993Dokumentnummer
JFR_10068790_93G00122_01