RS Vwgh 1996/5/14 95/19/0868

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §946;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
NZwG 1871 §1 Abs1 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

In Ansehung der Sicherung des Lebensunterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ist davon auszugehen, daß einerseits die schenkungsweise Übernahme der Bestreitung des Lebensunterhaltes eines Dritten (hier: Fremden) nicht jederzeit frei widerrufbar ist, andererseits Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes bedürfen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190868.X02

Im RIS seit

25.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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