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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §946;Rechtssatz
In Ansehung der Sicherung des Lebensunterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ist davon auszugehen, daß einerseits die schenkungsweise Übernahme der Bestreitung des Lebensunterhaltes eines Dritten (hier: Fremden) nicht jederzeit frei widerrufbar ist, andererseits Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes bedürfen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190868.X02Im RIS seit
25.09.2001