RS Vwgh 1996/5/14 95/19/0868

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/19/0197 2

Stammrechtssatz

Da es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, daß eine Sicherung des Unterhaltes des Fremden durch "Zuwendungen anderer" nicht gewährleistet sei, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

(hier: stützte sich die Berufungsbehörde ausschließlich darauf, daß die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch einen Dritten, für den gesamten Lebensunterhalt des Fremden solange uneingeschränkt aufzukommen, bis letzterer dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde, nicht geeignet wäre, dessen Unterhalt zu sichern, ohne die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des sich Verpflichtenden als unzureichend zu beurteilen.).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190868.X03

Im RIS seit

25.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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