RS Vwgh 1996/5/14 96/19/0337

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein Fremder, der in einem Zeitraum von nur fünf Jahren drei Bestrafungen wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, eine wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand sowie eine im Unrechtsgehalt gleich schwer wiegende Verurteilung wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft erlitten hat, stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 dar.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190337.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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