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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Ein Fremder, der in einem Zeitraum von nur fünf Jahren drei Bestrafungen wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, eine wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand sowie eine im Unrechtsgehalt gleich schwer wiegende Verurteilung wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft erlitten hat, stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 dar.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190337.X02Im RIS seit
12.06.2001