RS Vwgh 1996/5/14 95/19/1765

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine allfällige Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften nach dem Zeitpunkt des Eingehens der Ehe ist für die Beurteilung der Frage, ob diese zum Zeitpunkt der Eheschließung ausschließlich zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen wurde, unbedeutend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191765.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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