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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine allfällige Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften nach dem Zeitpunkt des Eingehens der Ehe ist für die Beurteilung der Frage, ob diese zum Zeitpunkt der Eheschließung ausschließlich zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen wurde, unbedeutend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191765.X01Im RIS seit
11.07.2001