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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1945 §16 Abs4;Rechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte § 16 Abs 4 RAO 1945 eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorsehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. Zur Bemessung des Anspruches nach dieser Bestimmung ist nur auf das einzelne Verfahren abzustellen (zehn Verhandlungstage bzw mehr als 50 Verhandlungsstunden); es sind daher nicht alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wurde, zusammenzuzählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190565.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016