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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung der neuerlichen Änderung des Umrechnungsschlüssels für die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen für Nutzungsrechte nach dem Sbg EinforstungsrechteG wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mangels Vorliegen besonderer Umstände für die Rückgängigmachung der im Jahre 1986 vorgenommenen, der tatsächlichen Kaufkraft entsprechenden ValorisierungRechtssatz
Der Bund ist unter der Bezeichnung "Österreichische Bundesforste" iS des §1 des BG über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" zur Beschwerdeführung im Anlaßfall nach Art144 Abs1 B-VG legitimiert.
Der erste Satz des §10 des Sbg EinforstungsrechteG in der Fassung des ArtI Z2 der Novelle LGBl. 80/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Es sind keine Gründe hervorgekommen, die es sachlich zu rechtfertigen vermöchten, die durch ArtI Z6 des LG, mit dem das Sbg Wald- und WeideservitutenG 1955 geändert wird, LGBl. 59/1986, vorgenommene - vom Verfassungsgerichtshof als "sachlich geradezu geboten" erachtete (vgl. VfSlg. 11856/1988) - Anpassung der seinerzeit in den Urkunden mit einem bestimmten Geldbetrag festgesetzten (auch für die laufende Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder zu erbringenden) "Gegenleistung" an die heutige Kaufkraft wieder rückgängig zu machen.
Die mit dem LG LGBl. 80/1991 vorgenommene Neufassung des §10 des Sbg EinforstungsrechteG, mit der die Festsetzung der in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen in der Weise vorgenommen wurde, daß 1 Kreuzer (lediglich) 3,3 Groschen (statt 85 Groschen) gleichzustellen ist, geht mittelbar auf einen Initiativantrag von Abgeordneten zum Salzburger Landtag zurück.
Der Ausspruch, daß der erste Satz des §10 des Sbg EinforstungsrechteG in der Fassung des LG LGBl 59/1986 und der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25.07.86, LGBl 74, über die Wiederverlautbarung des Sbg EinforstungsrechteG wieder in Wirksamkeit tritt, beruht auf Art140 Abs6 B-VG.
(Anlaßfall B639/92, E v 10.12.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Bodenreform, Servitutenregulierung, Holzbezugsrechte, Wald- und Weideservituten, Wertanpassung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G130.1993Dokumentnummer
JFR_10068790_93G00130_01