TE Vfgh Erkenntnis 2004/11/29 G233/03 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
AbfallwirtschaftsG 2002 §76

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 wegen Widerspruchs der Verlängerung der Anpassungsfrist für einzelne Deponien durch Verordnung zum bundesverfassungsgesetzlichen Rechtsschutzsystem unter Hinweis auf das Vorerkenntnis zur Vorgängerbestimmung

Spruch

I. 1. Der letzte Satz des §76 Abs5 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) = Art1 des Bundesgesetzes BGBl I 2002/102, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

2. Die Wortfolge "durch Verordnung" in §76 Abs7 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) = Art1 des Bundesgesetzes BGBl I 2002/102, war verfassungswidrig.

II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS) stellte aus Anlass von vier bei ihm anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge:

"1. den letzten Satz des §76 Abs5 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002

'Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbotes der Deponierung (§5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.'

2. die Wortfolge

'durch Verordnung'

im §76 Abs7 AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002

als verfassungswidrig aufzuheben."

Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof zu G233/03, G234/03, G235/03 und G241/03 protokolliert.

2. In den den protokollierten Anträgen zu Grunde liegenden Verfahren bekämpfen die Berufungswerberinnen vor dem UVS Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich, mit denen ihre Anträge auf Fristerstreckung als unzulässig zurückgewiesen worden sind.

Nach den Antragsvorbringen betreiben die Berufungs-werberinnen bewilligte (Massenabfall)Deponien (G233/03, G234/03, G241/03) bzw eine bewilligte Abfalldeponie und eine Müllkompostierungsanlage (G235/03). Sie stellten jeweils Anträge auf Fristerstreckung gemäß §76 Abs5 und 7 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002) = Art1 des Bundesgesetzes BGBl I 2002/102 (im Folgenden: AWG 2002). Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies die Anträge als unzulässig zurück, weil eine Verlängerung der Frist im Sinne des §76 Abs7 AWG 2002 lediglich durch Verordnung erfolgen könne. Eine derartige Verordnung sei vom Landeshauptmann von Niederösterreich bisher nicht erlassen worden. Eine Fristverlängerung sei daher unzulässig.

3.1. §76 AWG 2002 lautet(e) (die bekämpften Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

§76. (1) Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach §29 Abs1 des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten:

1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

b)

die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

2.

ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

(2) Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß §48 Abs2 zu leisten.

(3) Die gemäß Abs1 Z2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen. Abweichungen von den nach §65 Abs1 verordneten Anforderungen können in Anwendung des §43 Abs5 und 6 gewährt werden.

(4) Hat der Inhaber der Deponie eine unwiderrufliche Erklärung gemäß §31d Abs3 lita WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in §31d Abs3 lita WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Inhaber der Deponie zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs1 nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Die Behörde kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die gemäß §43 wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik gemäß Abs1 Z2 abgeschlossen ist.

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Anforderungen durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs1 Z2 für das in §5 Z7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn

1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach §29 AWG 1990 oder nach dem WRG 1959 erteilt wurde,

b)

die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,

c)

die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs1 Z1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen wurde,

d)

die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und

e)

das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß §5 Z7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder Schließung übernommen hat, oder

2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,

b)

die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden und

c)

die Voraussetzung nach Z1 litc erfüllt ist."

3.2. §76 Abs7 AWG 2002 wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird, BGBl I 2004/43, novelliert. Gemäß §91 Abs6, der durch Z3 des genannten Bundesgesetzes BGBl I 2004/43 dem AWG 2002 angefügt wurde, tritt die Neufassung des §76 Abs7 bis 10 mit dem der Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft. Diese Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 30. April 2004. §76 Abs7 AWG 2002 idF des BG BGBl I 2004/43 ist also mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

4. In sämtlichen Anträgen legt der UVS seine Bedenken übereinstimmend wie folgt dar:

Die Verlängerung der Anpassungsfrist durch Verordnung widerspreche der Bundesverfassung und speziell dem bundesverfassungsgesetzlichen Rechtsschutzsystem.

Hinsichtlich der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung verweise er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2003, G41,42/03. Gegenstand dieses Erkenntnisses sei die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des §45a Abs5 und der Wortfolge "durch Verordnung" in §45a Abs7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl 1990/325 idF BGBl I 2000/90, gewesen. Bei diesen Normen habe es sich um die Vorläuferbestimmungen der hier angefochtenen Gesetzesstellen, die in ihren maßgeblichen Bestimmungen wortident seien, gehandelt.

5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, wonach im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2003, G41/03 ua, von einer meritorischen Äußerung abgesehen werde. Für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen stellte die Bundesregierung den Antrag der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen.

6. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Äußerungen, in denen sie sich für eine Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig aussprachen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Anträge erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G41,42/03, festgestellt, dass der letzte Satz des §45a Abs5 und die Wortfolge "durch Verordnung" in §45a Abs7 des Bundesgesetzes über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen (Abfallwirtschaftsgesetz - AWG), BGBl 1990/325, idF BGBl I 2000/90 wegen Widerspruchs zum bundesverfassungsgesetzlichen Rechtsschutzsystem verfassungswidrig waren.

In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ua ausgeführt, dass die (für die damaligen Beschwerdefälle) maßgebliche Sach- und Rechtslage mit aller Deutlichkeit zeige,

"dass das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem vom Gesetzgeber verletzt wird, wenn er für individuell adressierte verwaltungsbehördliche Akte die Form der Verordnung vorsieht: Obwohl §45a Abs7 AWG (wegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen für eine verwaltungsbehördliche Verlängerung der Anpassungsfrist) eine Verlängerung der Anpassungsfrist nur für einzelne, individuell bezeichnete Deponien bzw. deren Betreiber zulässt, besitzt der einzelne Deponiebetreiber auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen keine rechtliche Möglichkeit, die (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen der Behörde gelegene) Verweigerung der Verlängerung von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Einzelfallentscheidung der Verlängerung der Anpassungsfrist für einzelne Deponien ausdrücklich einer Verordnung vorbehielt, hat er in verfassungswidriger Weise seine Rechtsschutzverpflichtung gegenüber einer im Einzelfall abweislich entscheidenden oder rechtswidrigerweise überhaupt untätig gebliebenen Verwaltung (vgl. Art132 B-VG) verletzt.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 13.223/1992 ausgesprochen und in VfSlg. 13.699/1994 bekräftigt, dass eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, die trotz Eingriffs in die Rechtssphäre eines Betroffenen keine Möglichkeit vorsieht, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs zu bekämpfen und durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen. Wenn es diesen Erkenntnissen zufolge verfassungswidrig ist, 'staatliche

Entscheidungen ... der zwingend vorgesehenen Rechtskontrolle dadurch

... [zu entziehen], daß die Erlassung der verfassungsgesetzlich

vorgesehenen Rechtssatzform des Bescheides ausgeschlossen wird', gilt dies auch für die vorliegenden Fälle und deren Rechtsgrundlage:

Mangels eines für die verwaltungsbehördliche Einzelfallentscheidung gesetzlich (anstelle der Verordnung) vorgesehenen Bescheides kann verfassungswidrigerweise die negative Entscheidung ebenso wenig wie die Untätigkeit der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden."

2. §76 Abs5 letzter Satz und die Wortfolge "durch Verordnung" in §76 Abs7 AWG 2002 entsprechen im Wesentlichen §45a Abs5 letzter Satz und derselben Wortfolge in §45a Abs7 des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl 1990/325 idF BGBl I 2000/90. Die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2003, G41,42/03, angestellten Erwägungen treffen somit auch auf die in den vorliegenden Fällen maßgeblichen Bestimmungen im AWG 2002 zu:

Eine Verlängerung der Anpassungsfrist "durch Verordnung", wie sie der Gesetzgeber in §76 Abs7 AWG 2002 ausschließlich vorsieht, widerspricht der Bundesverfassung und speziell dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem. Dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken treffen aber auch auf den letzten Satz des §76 Abs5 AWG 2002 zu, weil durch diese Norm ein Antrag des jeweiligen Deponiebetreibers auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung und damit eine bescheidmäßige Verlängerung der Anpassungsfrist vom Gesetzgeber zugunsten der durch §76 Abs7 AWG 2002 vorgesehenen und als verfassungswidrig erkannten Verordnung ausgeschlossen wird. §76 Abs5 letzter Satz des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft = Art1 des BG BGBl I 2002/102, war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Da §76 Abs7 AWG 2002, BGBl I 2002/102, mit dem Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird, BGBl I 2004/43, neu gefasst wurde, in jener Fassung also, in welcher sie in den vor dem UVS Niederösterreich anhängigen Verfahren anzuwenden wäre, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, hatte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B-VG festzustellen, dass die Wortfolge "durch Verordnung" in §76 Abs7 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft = Art1 des BG BGBl I 2002/102 verfassungswidrig war.

3. Die Bundesregierung begehrte für den Fall des Außerkrafttretens der Bestimmungen, eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen. Sie begründete dies damit, dass aufgrund des §76 Abs7 AWG 2002, idF des BG BGBl I 2002/102, derzeit die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, LGBl 2003/61, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl 2003/55, die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, LGBl 2003/64, die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, LGBl 2004/20 sowie die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 2000/53, in Geltung stünden. Diese Verordnungen würden durch die Aufhebung der gesetzlichen Grundlage durch den Verfassungsgerichtshof invalidieren.

Dies ist insofern unzutreffend, als §76 Abs10 AWG 2002, der durch Z2 des Bundesgesetzes BGBl I 2004/43 ua dem AWG 2002 angefügt wurde, vorsieht, dass auf Grund des §76 Abs7 AWG 2002, idF BGBl I 2002/102, erlassene Verordnungen bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmannes auf Grund des §76 Abs7 AWG 2002, idF BGBl I 2004/43, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz gelten. Eine Invalidation der auf Grund des §76 Abs7 AWG 2002, idF BGBl I 2002/102, erlassenen Verordnungen bei Nicht-Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der Bestimmungen tritt daher nicht ein. Aus diesem Grund war von der Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten abzusehen.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur Kundmachung der Aussprüche beruht auf Art140 Abs5 B-VG. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6, erster Satz, B-VG.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G233.2003

Dokumentnummer

JFT_09958871_03G00233_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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