RS Vwgh 1996/5/15 92/03/0086

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z3;
KflG 1952 §4 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0090 92/03/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/15 92/03/0082 1

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 1 Z 4 KflG erlaubt - nach Aufhebung des § 4 Abs 1 Z 3 KflG durch den VfGH, E VfGH 5.12.1989, VfSlg 12236/1989, keine isolierte Beachtung des Verkehrsbedürfnisses, sondern lediglich dessen Mitberücksichtigung. Die Behörde ist nach Aufhebung der Z 3 nicht mehr ermächtigt, allein wegen des mangelnden Verkehrsbedürfnisses die Konzession zu verweigern; vielmehr hat sie bei der Konzessionsverleihung dafür zu sorgen, daß das Verkehrsbedürfnis möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich befriedigt wird; nicht das "Ob", sondern das "Wie" hat nun die Behörde zu prüfen. Sie hat zur Erreichung dieser Ziele die Details der Linienführung zu untersuchen und beispielsweise darauf Bedacht zu nehmen, daß die Haltestellen und Umsteigstellen für das Publikum möglichst zweckmäßig gewählt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992030086.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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