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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0090 92/03/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/15 92/03/0082 1Stammrechtssatz
§ 4 Abs 1 Z 4 KflG erlaubt - nach Aufhebung des § 4 Abs 1 Z 3 KflG durch den VfGH, E VfGH 5.12.1989, VfSlg 12236/1989, keine isolierte Beachtung des Verkehrsbedürfnisses, sondern lediglich dessen Mitberücksichtigung. Die Behörde ist nach Aufhebung der Z 3 nicht mehr ermächtigt, allein wegen des mangelnden Verkehrsbedürfnisses die Konzession zu verweigern; vielmehr hat sie bei der Konzessionsverleihung dafür zu sorgen, daß das Verkehrsbedürfnis möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich befriedigt wird; nicht das "Ob", sondern das "Wie" hat nun die Behörde zu prüfen. Sie hat zur Erreichung dieser Ziele die Details der Linienführung zu untersuchen und beispielsweise darauf Bedacht zu nehmen, daß die Haltestellen und Umsteigstellen für das Publikum möglichst zweckmäßig gewählt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992030086.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009