RS Vwgh 1996/5/15 92/03/0086

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0090 92/03/0089

Rechtssatz

Weder das KflG noch das AVG enthalten Bestimmungen, denen zufolge die Beh verpflichtet wäre, die Parteien des Verwaltungsverfahrens von einer bevorstehenden Bescheiderlassung in Kenntnis zu setzen. Ist der Sachverhalt nach Ansicht der Behörde hinlänglich geklärt und das Parteiengehör gewahrt, hat die Behörde zu entscheiden, ohne die bevorstehende Entscheidung vorher den Parteien ankündigen zu müssen (Hinweis E 17.12.1986, 85/03/0085).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992030086.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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