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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0090 92/03/0089Rechtssatz
Weder das KflG noch das AVG enthalten Bestimmungen, denen zufolge die Beh verpflichtet wäre, die Parteien des Verwaltungsverfahrens von einer bevorstehenden Bescheiderlassung in Kenntnis zu setzen. Ist der Sachverhalt nach Ansicht der Behörde hinlänglich geklärt und das Parteiengehör gewahrt, hat die Behörde zu entscheiden, ohne die bevorstehende Entscheidung vorher den Parteien ankündigen zu müssen (Hinweis E 17.12.1986, 85/03/0085).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992030086.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009