RS Vwgh 1996/5/15 92/03/0086

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0090 92/03/0089

Rechtssatz

Wird in einem einen Konzessionsbescheid abändernden Bescheid lediglich auf Paragraphen verwiesen, wobei aber das Gesetz, auf welches sich diese Paragraphen beziehen, nicht angeführt wird (hier: KflG), so ist dieser Mangel dann nicht wesentlich, wenn bereits in schriftlichen Mitteilungen im vorangegangenen Verfahren wie auch im Konzessionsbescheid selbst dieses Gesetz als Rechtsgrundlage angeführt ist und nicht dargetan wird, daß der Bf nicht erkennen konnte, daß sich die Beh mit den im Bescheid angeführten Paragraphen auf dieses Gesetz als Rechtsgrundlage bezogen hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992030086.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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