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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0090 92/03/0089Rechtssatz
Wird in einem einen Konzessionsbescheid abändernden Bescheid lediglich auf Paragraphen verwiesen, wobei aber das Gesetz, auf welches sich diese Paragraphen beziehen, nicht angeführt wird (hier: KflG), so ist dieser Mangel dann nicht wesentlich, wenn bereits in schriftlichen Mitteilungen im vorangegangenen Verfahren wie auch im Konzessionsbescheid selbst dieses Gesetz als Rechtsgrundlage angeführt ist und nicht dargetan wird, daß der Bf nicht erkennen konnte, daß sich die Beh mit den im Bescheid angeführten Paragraphen auf dieses Gesetz als Rechtsgrundlage bezogen hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992030086.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009