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90/01 StraßenverkehrsordnungRechtssatz
Ein Gegenbeweis mittels Blutuntersuchung zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung durch Alkomat kann nicht auf Grund der Blutabnahme durch einen praktischen Arzt erfolgen, der nicht im öff Sanitätsdienst steht oder bei einer BPolDion tätig ist. Hat der Kfz-Lenker die im Zuge der Amtshandlung angebotene Blutabnahme abgelehnt, so sind die Organe der Straßenaufsicht nach Abschluß der Amtshandlung nicht verpflichtet, einem (hier: 2 Stunden) danach vom Kfz-Lenker gestellten Verlangen nach Veranlassung einer Blutabnahme nachzukommen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030291.X01Im RIS seit
12.06.2001