RS Vwgh 1996/5/15 92/03/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0090 92/03/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0183 E 19. Dezember 1984 VwSlg 11627 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, im allgemeinen also dann, wenn er einen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmeausfall erleidet. Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 4 Abs 1 Z 5 lit b des KraftfahrlinienG 1952 ergeben sich aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich einer konzessionierten Linie durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession zu erwarten ist. (Hinweis auf E vom 1.12.1965, 1220/65, E v. 15.12.1965, 1308/65, und vom 17.6.1991, 3236/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992030086.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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