RS Vwgh 1996/5/17 AW 96/21/0267

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Veröffentlicht am 17.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0084 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des § 85 Abs 2 und des § 85 Abs 3 VfGG und die nahezu gleichlautenden Bestimmungen des § 30 Abs 2 und des § 30 Abs 3 VwGG dienen der Wirksamkeit der Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers in die Wirklichkeit umgesetzt wird.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996210267.A01

Im RIS seit

14.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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