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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0084 1Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des § 85 Abs 2 und des § 85 Abs 3 VfGG und die nahezu gleichlautenden Bestimmungen des § 30 Abs 2 und des § 30 Abs 3 VwGG dienen der Wirksamkeit der Rechtsschutzfunktion der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, weil damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, zu verhindern, daß der angefochtene Bescheid während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt oder in anderer Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers in die Wirklichkeit umgesetzt wird.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996210267.A01Im RIS seit
14.12.2000