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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PKG 1990 §33 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - versicherungsaufsichtsbehördliche Aufträge nach dem Pensionskassengesetz - Die Erstellung neuer Jahresabschlüsse und neuer Rechenschaftsberichte zur Herstellung des mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen geschäftsplanmäßigen Zustandes iSd § 33 Abs 5 Z 1 PKG ist in Ansehung des beträchtlichen Aufwandes für den Fall eines späteren Obsiegens der Pensionskasse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein nicht wiederbringlicher Nachteil für sie. Er ist dem Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen und geschäftsplanmäßigen Vorgehens gegenüberzustellen, einem Interesse, von dem nicht hervorgekommen ist, daß ihm nicht auch noch nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden könnte, sondern daß es einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides geböte. Die von der beschwerdeführenden und antragstellenden Partei ins Treffen geführten Nachteile erweisen sich daher als unverhältnismäßig iSd § 30 Abs 2 VwGG.
Schlagworte
InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996170030.A04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013