RS Vwgh 1996/5/21 95/11/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/13 89/11/0275 1 Zusatz: dies gilt auch in Fällen, in denen die Frist mit Zustellung des Erstbescheides zu laufen begann, die bei Erlassung des Berufungsbescheides bereits verstrichen ist (Hinweis B 24.2.1989, 89/11/0187, B 4.6.1991, 91/11/0034, 28.4.1992, 92/11/0042, 15.3.1994, 93/11/0273).

Stammrechtssatz

Ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs 2 KFG ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gem § 64 Abs 2 AVG aberkannt worden war und die von der Erstbehörde gesetzte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen ist, vermag keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (Hinweis E 24.2.1989, 88/11/0187). Ob in der Folge demnach auf Grund des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG ausgesprochen wurde oder nicht, ist für die Möglichkeit, durch den nicht befolgbaren Aufforderungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110347.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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