RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0120

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG NÖ 1979 §2 Abs2;

Rechtssatz

Die im Spruch eines Bescheides betreffend die Öffentlicherklärung eines Weges erfolgte Anordnung, daß der Weg mit einer Durchgangsbreite von mindestens 3 m freizubleiben hat, hat keine Grundlage im § 2 Abs 2 NÖ LStG. Auch die Erforderlichkeit einer Durchgangsbreite eines Weges von 3 m FÜR DEN FUSSGEHERVERKEHR erscheint fraglich. Es ergibt sich zwar unmittelbar aus dem Bescheid betreffend die Öffentlicherklärung die Verpflichtung des Eigentümers, keine Handlungen zu setzen, die geeignet wären, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt worden ist, zu behindern. Ob der Eigentümer einer für öffentlich erklärten Straße dieser Verpflichtung nachkommt, kann aber immer erst nach Erlassung eines die Öffentlicherklärung enthaltenden Bescheides gegenüber diesem festgestellt werden. Erst dann könnten gegenüber dem Eigentümer Maßnahmen zur Sicherung der allgemeinen Benützbarkeit einer Straße (als eine solche stellt sich die im Spruch erfolgte Anordnung, daß der Weg mit einer Durchgangsbreite von mindestens 3 m freizubleiben hat, dar) ergriffen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050120.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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