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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / LiquidierungsklageLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Parlamentsdirektors betreffend die Höhe der vierteljährlichen Zuwendung an den Klub der FPÖ nach dem KlubfinanzierungsG 1985 mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung; Bescheid keine Voraussetzung für Liquidierung der Beiträge im Sinne des KlubfinanzierungsG 1985; Möglichkeit einer Klage gemäß Art137 B-VGRechtssatz
Der vom "Freiheitlichen Parlamentsklub" geltend gemachte Anspruch auf Beiträge und Zuwendungen iS des KlubfinanzierungsG 1985 ist - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt - ohne vorangehendes Verfahren zu liquidieren; dies wird durch die jahrelang geübte Praxis bestätigt. Weder das KlubfinanzierungsG 1985 noch eine andere gesetzliche Vorschrift sehen vor, daß über Bestand oder Umfang des Anspruchs durch Bescheid zu befinden wäre.
Werden die Beiträge und Zuwendungen nach Ansicht eines Klubs gesetzwidrigerweise überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe angewiesen, so steht diesem die Möglichkeit offen, beim Verfassungsgerichtshof eine Klage nach Art137 B-VG einzubringen.
Die Beschwerde war daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Nationalrat, Partei politische, VfGH / Klagen, Parlamentsrecht, KlubfinanzierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B629.1993Dokumentnummer
JFR_10068787_93B00629_01