RS Vfgh 1993/12/13 B629/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1993
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
KlubfinanzierungsG 1985 §1 ff

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Parlamentsdirektors betreffend die Höhe der vierteljährlichen Zuwendung an den Klub der FPÖ nach dem KlubfinanzierungsG 1985 mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung; Bescheid keine Voraussetzung für Liquidierung der Beiträge im Sinne des KlubfinanzierungsG 1985; Möglichkeit einer Klage gemäß Art137 B-VG

Rechtssatz

Der vom "Freiheitlichen Parlamentsklub" geltend gemachte Anspruch auf Beiträge und Zuwendungen iS des KlubfinanzierungsG 1985 ist - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt - ohne vorangehendes Verfahren zu liquidieren; dies wird durch die jahrelang geübte Praxis bestätigt. Weder das KlubfinanzierungsG 1985 noch eine andere gesetzliche Vorschrift sehen vor, daß über Bestand oder Umfang des Anspruchs durch Bescheid zu befinden wäre.

Werden die Beiträge und Zuwendungen nach Ansicht eines Klubs gesetzwidrigerweise überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe angewiesen, so steht diesem die Möglichkeit offen, beim Verfassungsgerichtshof eine Klage nach Art137 B-VG einzubringen.

Die Beschwerde war daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 629/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1993 B 629/93

Schlagworte

Bescheidbegriff, Nationalrat, Partei politische, VfGH / Klagen, Parlamentsrecht, Klubfinanzierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B629.1993

Dokumentnummer

JFR_10068787_93B00629_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten