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23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Den Wirkungen eines Zwangsausgleiches ist es NICHT gleichzusetzen, wenn die einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, welcher in der Folge mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, zugrunde liegende Forderung in der Folge zur Gänze getilgt wurde. Eine derartige Analogie verbietet sich schon deshalb, weil durch einen solchen Vorgang - anders als im Fall eines erfüllten (Zwangsausgleiches) Ausgleiches - keineswegs sichergestellt ist, daß auch sämtliche anderen gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Forderungen getilgt sind und der Antragsgegner zahlungsfähig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040085.X03Im RIS seit
20.11.2000